INSTITUT FÜR STRAHLENHYGIENE
Rechtsform: gemeinnütziger Verein ZVR Nummer 480324890


Vorstand:
Obmann: Dr. Godwin Blaschke
Obmann-Stellvertreter: Georg Neuhauser
Kassierin: Karin Blaschke-Unger


Vereins- Statuten


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen " Institut für Strahlenhygiene EMF"
Er hat seinen Sitz in A- 2222 Bad Pirawarth und erstreckt seine Tätigkeit auf
Österreich - Deutschland - Schweiz


§ 2: Zweck

Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.
Sie bezweckt die Förderung des elektrobiologisch richtigen Wohnens
auf Basis wissenschaftlicher Studien.
durch Aufklärung und Information und Vermittlung von Richtlinien
für gesundes Wohnen bei erhöhter Strahlung durch elektromagnetische Felder


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3
angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

a) Vorträge, Informationsabende, gesell. Zusammenkünfte
b) Herausgabe von Informationsbroschüren

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
a) Spenden
b) Sponsoren

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags,
einer Spende oder eines Sponsor-Betrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste
um den Verein ernannt werden.


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen sein,
die an gesundem Wohnen trotz Elektrosmog interessiert sind
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt
und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 31.12. d.J. erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate
vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie
das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.


(2) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle
Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter
Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(3) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren.
(4) Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen
und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),
die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
binnen vier Wochen statt.

(3) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(4) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur
die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(5) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(6) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut
des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
und für außerordentliche Mitglieder;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in,
Schriftführer/in sowie Kassier/in

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich.
(3) Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung
eines Nachfolgers wirksam.


§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung
und den geprüften Rechnungsabschluss;
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

weitere Informationen: info@wohnbiologie.org

 

 

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